Zeitpunkt einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Darlehen mit unsicherer Rückzahlung

Beim Bundesfinanzhof ist ein Verfahren mit folgender Frage anhängig: Kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Ausreichung eines Darlehens mit unsicherer Rückzahlung erst angenommen werden, wenn der Ausfall der Ansprüche feststeht oder ist bereits bei Ausreichung des Darlehens mit unsicherer Rückzahlung ein Zufluss und damit eine vGA beim Gesellschafter anzunehmen? Die Entscheidung dürfte für viele GmbH-Gesellschafter gerade in Krisenzeiten höchste Relevanz haben.

Hintergrund: Eine vGA liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter (oder einer diesem nahestehenden Person) außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet, diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat und der Vermögensvorteil dem Gesellschafter bzw. der nahestehenden Person zugeflossen ist. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.

Dieser Beitrag ist Teil unseres Mandantenrundschreibens vom Januar 2025

Themenbereich:
Verdeckte Gewinnausschüttung

Erschienen:
Januar 2025

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2022, Az. 1 K 465/19 E, AO, Rev. BFH: Az. VIII R 10/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 243549

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