Steuerstrategien zum Jahreswechsel 2019/2020

Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2020 verschoben werden.

Bei der Verlagerung von Ausgaben oder Einnahmen ist aber nicht nur die Steuerprogression zu beachten.

Spätestens zum Jahresende sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von steuerfreien und begünstigten Lohnbestandteilen optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen beispielsweise Sachbezüge unter Ausnutzung der monatlichen Freigrenze von 44 EUR oder der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (jährlich) für vom Betrieb angebotene Waren.

Beispiel:
Wird bei der Gebührenhöhe für den Besuch von Kindertageseinrichtungen auf das Einkommen abgestellt, kann auch hier eine Verschiebung sinnvoll sein.

Dieser Beitrag ist Teil unseres Mandantenrundschreibens vom Jahreswechsel 2019/2020

Themenbereich:
Arbeitnehmer

Erschienen:
Jahreswechsel 2019/2020

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