Restriktive Ansicht auch für häusliche Arbeitszimmer

In einer weiteren Entscheidung vom 16.6.2020 hat der Bundesfinanzhof auch zu häuslichen Arbeitszimmern im Betriebsvermögen Stellung genommen. Danach ist bei einer Betriebsveräußerung, -aufgabe oder Entnahme der Gewinn auch dann „voll“ zu versteuern, wenn die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht oder nur beschränkt berücksichtigt wurden.

Hintergrund: Aufwendungen (z. B. anteilige Miete, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:

– Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
– ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs schließt die teilweise beschränkte Abziehbarkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer (einschließlich der Abschreibungen) weder die Zugehörigkeit des Arbeitszimmers zum Betriebsvermögen aus, noch beeinflusst sie den für das häusliche Arbeitszimmer zu ermittelnden Buchwert.

Merke: Ein häusliches Arbeitszimmer, das für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt wird und in dessen Eigentum steht, gehört grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen. Eine Ausnahme besteht bei Grundstücksteilen von untergeordnetem Wert. Diese brauchen (Wahlrecht) nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn

– ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks (relative Grenze) und
– nicht mehr als 20.500 EUR (Wertgrenze) beträgt.

Dieser Beitrag ist Teil unseres Mandantenrundschreibens vom Dezember 2020

Themenbereich:
Häusliches Arbeitszimmer

Erschienen:
Dezember 2020

BFH-Urteil vom 16.6.2020, Az. VIII R 15/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218446

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