Rechengrößen in der Sozialversicherung: Geplante Werte für 2025

Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden gemäß der Lohnentwicklung turnusgemäß angepasst und jährlich mittels Verordnung festgelegt. Nun liegt die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 im Entwurf vor.

Bitte beachten Sie: Das Jahr 2024 ist das letzte Jahr mit unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in den neuen und alten Bundesländern. Ab 2025 werden einheitliche Werte gelten.

Nachfolgend sind wichtige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt:

  • Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 8.050 EUR im Monat.
  • Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 5.512,50 EUR im Monat.
  • Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze): 6.150 EUR im Monat.
Dieser Beitrag ist Teil unseres Mandantenrundschreibens vom November 2024

Themenbereich:
Rechengrößen Sozialversicherung

Erschienen:
November 2024

Quelle: BMAS, Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025

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