Neue Maßnahmen gegen die Corona-Krise

Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld

Der Bundestag hat am 14.5.2020 ein Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) beschlossen. Dabei geht es u. a. um Verbesserungen beim Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld.

Kurzarbeitergeld
Hintergrund: Das Kurzarbeitergeld be-rechnet sich nach dem ausgefallenen Netto-Entgelt. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 % des pauschalierten Netto-Entgelts. 67 % werden gezahlt, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt.

Nun soll das Kurzarbeitergeld für diejenigen, die mindestens 50 % weniger arbeiten, erhöht werden – und zwar ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 % des pauschalierten Netto-Entgelts und ab dem 7. Monat auf 80 %. Für Haushalte mit Kindern gelten 77 % bzw. 87 %. Die Aufstockung des Kurzarbeitergelds soll längstens bis zum 31.12.2020 gelten.

Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit sollen befristet bis zum Jahresende die beste- henden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatsein- kommens für alle Berufe geöffnet wer- den. Zuvor war ein Zuverdienst nur in den Bereichen privilegiert, die notwendig sind, um die Infrastruktur und Versorgung aufrechtzuerhalten.

Arbeitslosengeld
Wer schon vor der Krise arbeitsuchend war und Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen hat, hat derzeit geringe Aussichten auf eine neue Beschäfti- gung. Daher soll das Arbeitslosengeld nach dem SGB III für diejenigen um drei Monate verlängert werden, deren Anspruch zwischen dem 1.5. und 31.12.2020 enden würde.

7 % Umsatzsteuer für die Gastronomie

Bei der Umsatzsteuer, die Gastronomen an das Finanzamt abführen müssen, wird derzeit (vereinfacht) wie folgt unterschieden: Essen zum Mitnehmen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Speisen, die vor Ort verzehrt werden, werden mit 19 % besteuert. Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung („Corona-Steuerhilfegesetz“) soll nun für die Zeit ab dem 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 generell der ermäßigte Steuersatz von 7 % erhoben werden.

Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen-/Körperschaftsteuer

Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe. Sie können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags beantragen.
Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/ oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million EUR bzw. zwei Millionen EUR bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Basis werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet.

Dieser Beitrag ist Teil unseres Mandantenrundschreibens vom Juni 2020

Themenbereich:
Corona Kurzarbeit Umsatzsteuer

Erschienen:
Juni 2020

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