Bundesfinanzministerium: Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte

Das Bundesfinanzministerium hat mit den Bundesländern Vorgaben zu den ertragsteuerrechtlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten (wie z. B. Bitcoin) erarbeitet. Die neuen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben aus 2022. Zu diesem Anlass wurde die bisherige Formulierung „virtuelle Währungen und sonstige Token“ durch die Bezeichnung „Kryptowerte“ ersetzt.

Bitte beachten Sie: Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten können zu Einkünften aus allen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen) führen.

Nach der Rz. 53 des Schreibens ist Folgendes zu beachten: Gewinne aus dem Verkauf von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowerten können Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften darstellen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Gewinne bleiben indes steuerfrei, wenn die Summe der aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr erzielten Gewinne weniger als 1.000 EUR beträgt.

Dieser Beitrag ist Teil unseres Mandantenrundschreibens vom Mai 2025

Themenbereich:
Kryptowerte

Erschienen:
Mai 2025

Quelle: BMF-Schreiben vom 6.3.2025, Az. IV C 1 – S 2256/00042/064/043, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246969

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