Finanzamt darf gleichen Sachverhalt in unterschiedlichen Jahren anders beurteilen
| Im Ertragsteuerrecht gilt der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Das musste kürzlich ein Steuerpflichtiger vor dem Finanzgericht Niedersachsen „schmerzlich“ erfahren. Danach darf das Finanzamt den gleichen Sachverhalt in einem Jahr so und im anderen Jahr anders handhaben. | Für Unternehmer Sachverhalt Das Finanzamt hatte einem IT-Unter- nehmer jahrelang geglaubt, dass er den jeweiligen betrieblichen Pkw nicht privat nutzt. Ein Fahrtenbuch hatte es nie gefordert. Im 13. Jahr unterstellte das Finanzamt dann, dass der Unter- nehmer den Pkw doch privat genutzt habe und besteuerte den geldwerten Vorteil nach der 1 %-Regelung. Dagegen wehrte sich der Unternehmer vergeblich. Das Finanzgericht Niedersachsen stellte zunächst heraus, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine Privatnut- zung des betrieblichen Pkw spricht. Und diesen Anscheinsbeweis konnte der Steuerpflichtige nicht entkräften. Das Finanzamt war an seine steuerli- che Würdigung des Sachverhalts in den vorangegangenen Veranlagungszeit- räumen (jeweils kein Ansatz eines Pri- vatnutzungsanteils) im Streitjahr nicht gebunden. Bei Veranlagungssteuern wie der Ein- kommensteuer bedeutet die unter- schiedliche Behandlung eines gleichar- tigen Sachverhalts in verschiedenen Veranlagungszeiträumen weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Vielmehr gilt im Ertragsteuer- recht der Grundsatz der Abschnittsbe- steuerung, wonach die Grundlagen für die Festsetzung der Einkommensteuer jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln sind. Dies ermöglicht dem Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum eine er- neute Überprüfung und ggf. Änderung einer früheren steuerlichen Würdigung. Beachten Sie | Mit dieser Entschei- dung will sich der Steuerpflichtige aber nicht zufrieden geben und hat gegen die nicht zugelassene Revision Nichtzulas- sungsbeschwerde beim Bundesfinanz- hof eingelegt. Große Erfolgsaussichten dürften nicht bestehen.
Themenbereich:
Selbstständige
Erschienen:
Oktober 2019
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 20.3.2019, Az. 9 K 125/18, NZB BFH Az. VIII B 61/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208941
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