Erbschaft-/Schenkungsteuer: Steuerbefreiung für Familienheim kann auch den Garten umfassen

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sieht für das Familienheim eine Steuerbefreiung vor. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass hierunter auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück fallen kann. Dabei ist als steuerbegünstigtes Grundstück die wirtschaftliche Einheit von Grundstücksflächen anzusehen, die für das Erbschaftsteuerverfahren bindend festgestellt wird.

Hintergrund

Die unentgeltliche Übertragung des Familienheims ist unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b, 4c ErbStG steuerfrei. Begünstigt sind die lebzeitige Übertragung zwischen Ehegatten, der Ehegattenerwerb von Todes wegen sowie der Erwerb von Todes wegen durch Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder). Beim Erwerb von Todes wegen sind (im Gegensatz zur Schenkung) Behaltensfristen zu beachten.

Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist.

Ebenfalls wichtig: Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich, d. h., ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen.

Sachverhalt und Entscheidung

Dem Bundesfinanzhof lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:

Sachverhalt
Zum Nachlass gehörte ein durch den Vater (Erblasser) vor seinem Tod selbstgenutztes Wohnhaus, das der Sohn nach dem Tod des Vaters bezog. Das Finanzamt hatte die Erbschaftsteuerbefreiung auf das Flurstück begrenzt, das mit dem Wohnhaus bebaut war. Zusammen mit dem Familienheim genutzte Garten- und Wegeflächen berücksichtigte das Finanzamt nicht. Dagegen wandte sich der Sohn und war im Revisionsverfahren erfolgreich.

Der Begriff des „bebauten Grundstücks“ i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist bewertungsrechtlich auszulegen. Er umfasst alle Flächen, die das Belegenheitsfinanzamt – also das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes – als wirtschaftliche Einheit bindend für das Erbschaftsteuerfinanzamt feststellt.

Das bedeutet: Mehrere Flurstücke, die gemeinsam genutzt werden – etwa ein Wohnhaus mit angrenzendem Garten oder einem Zugangsweg – können der Steuerbefreiung zugrunde liegen, wenn sie als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt werden. Diese Auslegung spiegelt die tatsächliche häusliche Nutzung wider, die das Finanzamt vor Ort gut beurteilen kann.

Merke: Erben müssen bereits gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt vorgehen, sollten sie mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundstücks nicht einverstanden sein. Denn im Erbschaftsteuerverfahren haben Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks keinen Erfolg mehr.

Dieser Beitrag ist Teil unseres Mandantenrundschreibens vom Oktober 2026

Themenbereich:
Erbschaft-/Schenkungsteuer Familienheim Garten Steuerbefreiung

Erschienen:
Oktober 2026

Quelle: BFH-Urteil vom 17.6.2026, Az. II R 27/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 255416; BFH, PM Nr. 42/26 vom 13.8.2026

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